Erbrecht News: Diese Regelungen müssen Sie beachten

Erschienen am 25.1.2011

Erbrecht News: Diese Regelungen müssen Sie beachten: Im Bereich des Erbrechts fand im Jahr 2010 eine Reform statt. Zum 01. Januar 2010 traten Gesetzesänderungen zum im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Erbrecht in Kraft. Die Neuregelungen betreffen die Pflichtteilsentziehung und die Abgeltung von Pflegeleistungen direkter Abkömmlinge.

Die Pflichtteilsberechtigung kann nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen entzogen werden.
Nach altem Recht war die Pflichtteilsentziehung nur dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte Abkömmling eine “schweren Verfehlung” gegenüber dem Erblasser oder seinem Ehegatten begangen hat. Bei Handlungen gegen den Ehegatten war erforderlich, dass der pflichtteilsberechtigte Täter auch vom Ehegatten abstammte. Im Klartext für Nichtjuristen heißt das: Nur erhebliche Angriffe gegen die leiblichen Eltern konnten zur Entziehung des Pflichtteils führen. Seit Januar 2010 kann auch eine erhebliche Fehlhandlung gegen den Ehegatten des Erblassers, der nicht gleichzeitig Elternteil des Handelnden ist, zur Pflichtteilsentziehung führen. Außerdem führt die entsprechende Fehlhandlung zum Pflichtteilsentzug, wenn sie sich gegen den Lebenspartner des Erblassers richtet oder gegen die Stiefgeschwister des Pflichtteilsberechtigten.

Als zweiten Grund für eine Pflichtteilsentziehung sah das alte Recht den ehrlosen Lebenswandel des Berechtigten an. Die veraltete Formulierung musste von den Gerichten ausgelegt werden.
Nun wurde klargestellt, was in heutiger Zeit unter einem ehrlosen, verwerflichen Lebenswandel zu verstehen ist.

Eine Pflichtteilsentziehung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist, und wenn die Tat, die ihm zur Last gelegt wurde, so verwerflich ist, dass dem Erblasser nicht zuzumuten ist, ihm den Pflichtteil zu überlassen. Ein Beispiel wäre die Verurteilung wegen Kindesmissbrauch.

Hinsichtlich der von Abkömmlingen für den Erblasser erbrachten Pflegeleistungen wurde neu geregelt, dass sie im Erbfall auch dann finanziell abgegolten werden, wenn sie neben der Berufstätigkeit erbracht wurden.
Nach altem Recht musste die Pflege “unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen” erbracht worden sein.

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